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Selbsteintritt nach der Dublin III-Verordnung im Familienverfahren
Ra 2015/18/0192 bis 0195 vom 15. Dezember 2015
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit dem Verhältnis des österreichischen Rechts zur Dublin III-Verordnung, welche innerhalb der EU die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens regelt. Nach der Dublin III-Verordnung können die EU-Mitgliedstaaten in ein Asylverfahren selbst eintreten, auch wenn sie nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig wären.Zu dieser Möglichkeit des Selbsteintritts hielt der VwGH fest, dass es primär im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates liegt, unter welchen Voraussetzungen er davon Gebrauch macht. Die in Österreich im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangt es, dass die Asylbehörden bei ihren Entscheidungen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8) berücksichtigen müssen. Droht eine Verletzung dieses Rechts, sind sie zum Selbsteintritt nach der Dublin III-Verordnung verpflichtet. Außerdem müssen die Asylbehörden im Rahmen des sog. Familienverfahrens Anträge von Familienangehörigen auf dieselbe Art erledigen. Diese Rechtslage stellt keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ("effet utile") dar.
Daraus folgte im konkreten Fall, dass Österreich auch das Verfahren der Familienangehörigen eines Asylwerbers durchführen musste, für den bereits eine österreichische Zuständigkeit bestand; dies, obwohl die Ehefrau und Kinder des Asylwerbers ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt hatten und damit nach den Regeln der Dublin III-Verordnung Polen zuständig gewesen wäre. Die dagegen gerichteten Amtsrevisionen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden abgewiesen.
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