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Ermittlungen im Herkunftsstaat im Rahmen des Asylverfahrens

Ra 2015/18/0100 bis 0101 vom 15. Dezember 2015

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit den Möglichkeiten und Grenzen der Überprüfung einer Fluchtgeschichte durch die Asylbehörden im Heimatland einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein Asylwerber behauptet hatte, einer Oppositionspartei in Armenien anzugehören und deshalb von regierungstreuen Anhängern verfolgt zu werden. Zum Beweis beantragte er die Einvernahme von Zeugen in Armenien im Rechtshilfeweg oder durch einen sogenannten Vertrauensanwalt, die nicht durchgeführt wurde. Die Revision vertrat die Ansicht, dass das Asylverfahren deshalb mangelhaft gewesen sei.
Der VwGH führte dazu aus, die Asylbehörden dürfen aufgrund des Völkerrechts weder eigene hoheitliche Ermittlungen im Heimatland des Asylwerbers vornehmen noch ist es ihnen erlaubt, für Ermittlungen die Hilfe des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen. Es hat sich jedoch die Praxis entwickelt, Erkundigungen vor Ort durch private Vertrauenspersonen der österreichischen Botschaft ("Vertrauensanwältinnen" bzw. "Vertrauensanwälte") oder der Asylbehörden durchzuführen. Deren Berichte sind kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Entscheidung zur Beauftragung von Vertrauenspersonen mit Erkundigungen trifft die ermittelnde Behörde, wenn solche Personen tatsächlich zur Verfügung stehen und durch ihre Erkundigungen weder sie noch andere Personen im Herkunftsstaat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können; ein diesbezüglicher Beweisantrag des Asylwerbers ist nicht zulässig.
In der Entscheidung hielt der VwGH außerdem fest, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geführte Staatendokumentation nur zur Ermittlung von Ereignissen eingerichtet wurde, welche die Situation im Herkunftsstaat allgemein betreffen. Von solchen Ereignissen abgesehen muss die Staatendokumentation allerdings nicht ermitteln, ob bestimmte, von Asylwerberinnen und Asylwerbern behauptete fluchtauslösende Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben.
Im Ergebnis wurde der Revision keine Folge gegeben.

Download: Volltext der Entscheidung