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Bezug der österreichischen Familienbeihilfe eines österreichischen Grenzgängers richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Kindes

Ra 2015/16/0089 vom 30. Juni 2016

Ein in Vorarlberg wohnhafter und in Liechtenstein erwerbstätiger Vater bezog für seine Kinder liechtensteinisches Kindergeld. Als ein Sohn das 18. Lebensjahr erreicht hatte, stellte Liechtenstein nach liechtensteinischem Recht die Zahlung des Kindergeldes für diesen Sohn ein. Der Vater beantragte nunmehr in Österreich die Gewährung von Familienbeihilfe für diesen in Innsbruck studierenden Sohn.

Das Finanzamt wies seinen Antrag mit der Begründung ab, dass Ausgleichszahlungen (in der Höhe der Differenz zur österreichischen Familienbeihilfe) ohnehin (unter Zusammenrechnung der Ansprüche für alle Kinder) erfolgt seien.

Das Bundesfinanzgericht gab der vom Vater dagegen erhobenen Beschwerde Folge und hob den Bescheid des Finanzamtes auf, weil dem Vater nach Wegfall des Kindergeldes in Liechtenstein nunmehr für seinen studierenden Sohn der volle Anspruch auf (österreichische) Familienbeihilfe zustehe und zwar unabhängig davon, dass der Vater noch für ein anderes (jüngeres) Kind die höhere liechtensteinische Familienbeihilfe beziehe.

Der VwGH bestätigte die Auffassung des Bundesfinanzgerichts. Bei der Ermittlung des Differenzbetrages ist nicht die Summe der Beträge an Familienbeihilfen (d.h. für alle Kinder) zu vergleichen, sondern jeweils die Familienbeihilfe für ein konkretes Kind.

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