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"Bedingter" Antrag auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zulässig

Ra 2015/15/0041 vom 10. März 2016

Eine Unternehmerin erhob Beschwerde gegen ihren Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid und beantragte die Durchführung einer Verhandlung, falls darüber das Bundesfinanzgericht entscheiden sollte. Gemeint war also, es solle mündlich verhandelt werden, falls die Sache nicht bereits vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung nach dem Vorstellungen der Unternehmerin abgeschlossen werden kann.
 
Das Bundesfinanzgericht erließ seine Entscheidung, ohne aber eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben. Wegen dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers hob der VwGH diese Entscheidung auf. Im Verfahrensrecht sind zwar bedingte Anträge grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nicht für Anträge, in denen die Prozesshandlung von bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignissen abhängig gemacht wird. Durch diese Bedingung darf lediglich kein Schwebezustand herbeigeführt werden. Der Antrag der Unternehmerin auf mündliche Verhandlung hatte aber einen solchen Schwebezustand nicht bewirkt.
 
Das Unterbleiben dieser beantragten Verhandlung ist im Anwendungsbereich der EU-Grundrechtscharta (hier im Bereich der Umsatzsteuer) ein absoluter Verfahrensmangel, der jedenfalls zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen musste. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (hier betreffend die Einkommensteuer) kommt es auf die Relevanz des Verfahrensmangels an; diese konnte aber von der Unternehmerin aufgezeigt werden, sodass hinsichtlich beider Abgaben die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aufzuheben war.

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