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Säumnisbeschwerde - Dreimonatsfrist für den Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht beginnt mit Einlangen der Säumnisbeschwerde

Ra 2015/13/0044 vom 24. Februar 2016

Im gegenständlichen Fall stellte ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Nachsicht seiner Abgabenschulden, der vom Finanzamt abgewiesen wurde. Der Antragsteller erhob dagegen Beschwerde. Nachdem diese vom Finanzamt nicht im Wege einer Beschwerdevorentscheidung erledigt und auch nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde. Das Bundesfinanzgericht entschied etwa vier Monate nach Erhebung der Säumnisbeschwerde in der Sache und gewährte ebenfalls keine Nachsicht.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin an den VwGH und brachte vor, das Bundesfinanzgericht sei mangels Herbeiführung einer Beschwerdevorentscheidung unzuständig gewesen.
Der VwGH entschied, dass das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt zwar auftragen hätte müssen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dass aber auch bei Unterbleiben eines solchen Auftrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde nach Ablauf von drei Monaten ab dem Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht auf dieses übergeht.

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