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Beamtendienstrecht: Die tägliche halbstündige Ruhepause zählt zur Dienstzeit

Ra 2015/12/0051 vom 21. Jänner 2016

Nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) gebührt bei einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde.

Im (aufgrund einer Revision der Österreichischen Post AG anhängigen) Verfahren war strittig, ob diese Ruhepause zur Dienstzeit zu zählen ist.

Unter Hinweis auf ein Erkenntnis aus dem Jahr 2006 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Landesbeamtengesetz bejahte der VwGH dies. Er ging außerdem auf Basis der Gesetzesmaterialien davon aus, dass dem Gesetzgeber die im Bundesdienst gepflogene Praxis bekannt war, nach der "in Bereichen mit einem Normaldienstplan" für die Einnahme des Mittagessens schon bisher eine Mittagspause gewährt wurde. In der Regierungsvorlage zur einschlägigen Novelle des BDG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die (nunmehr) zu gewährende Ruhepause mit diesen Zeiten "zusammenfallen" werde.

Die im Verfahren strittige Rechtsfrage wurde damit bereits in der Rechtsprechung beantwortet; die von der Revision angesprochenen gegenteiligen Rechtauffassungen in der Lehre änderten daran nichts. Der VwGH hat daher die Revision der Österreichischen Post AG zurückgewiesen, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Download: Volltext der Entscheidung