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Zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung auf eine andere Dienststelle
Ra 2015/12/0049 vom 22. Juni 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit dem Kriterium des "wichtigen dienstlichen Interesses", das für eine Versetzung nach § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes gegeben sein muss.Der VwGH führte aus, dass das Fehlen einer Ausbildung für die Tätigkeit am Zielarbeitsplatz per se der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresse - und damit einer Versetzung - nicht entgegensteht; wohl aber ist die Eignung der Beamtin oder des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen. Damit setzt eine Versetzung voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung der Beamtin oder des Beamten erwarten lässt, er werde (nach einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase) die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen. Außerdem besteht ein wichtiges Zuweisungsinteresse nur, wenn darüber hinaus auch keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber für den Zielarbeitsplatz vorhanden sind.
Download: Volltext der Entscheidung