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Behördliche Aufhebung und Abänderung von Bescheiden nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Ra 2015/12/0029 vom 16. November 2015

In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass die Behörde auf der Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG - wie auch nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 -nur "Bescheide" im Verständnis des Abs. 1 aufheben oder abändern kann. Ist vor dem Verwaltungsgericht eine zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid anhängig, steht dies einer Aufhebung oder Abänderung durch die Behörde nicht entgegen.

Download: Volltext der Entscheidung