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Keine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mangels positiver verkehrspsychologischer Stellungnahme?

Ra 2015/11/0120 vom 1. März 2016

Die Erteilung einer Lenkberechtigung setzt u.a. die gesundheitliche Eignung voraus, ein Kraftfahrzeug zu lenken; ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, kann eine bereits erteilte Lenkberechtigung entzogen werden. In bestimmten Fällen ist zudem im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine positive Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich.
In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, inwieweit die gesundheitliche Eignung vom Vorliegen einer solchen positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme abhängt.
Unter Hinweis auf seine Rechtsprechung führte der VwGH aus, dass alleine das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme es nicht erlaubt, die gesundheitliche Eignung einer Person zu verneinen. Außerdem kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keine Monopolstellung bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, muss sich ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten mit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme auseinandersetzen, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde.
Liegen diesbezüglich divergierende Beweisergebnisse vor, muss das Verwaltungsgericht diese beweiswürdigend berücksichtigen und - will es die Beschwerde abweisen - eine mündliche Verhandlung durchführen.
Im konkreten Fall war dem Revisionswerber mangels gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung entzogen worden. Da er im Verfahren eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt hatte, in der auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilt worden war, und sich das Verwaltungsgericht mit dieser nicht inhaltliche auseinandersetzte, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf.

Download: Volltext der Entscheidung