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Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht

Ra 2015/11/0106 vom 1. März 2016

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit dem Umfang der Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht.

Er hielt fest, dass Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht vorliegt, soweit die Verwaltungsbehörde das ihr eigenräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Erweist sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben.

Im konkreten Fall ging es um eine Zustimmung des Behindertenausschusses des Bundessozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) zur Kündigung einer begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die diesbezügliche behördliche Ermessensübung für rechtswidrig erachtet und eine eigene Ermessensentscheidung getroffen. Dabei waren ihm jedoch selbst relevante Verfahrensfehler unterlaufen, die es dem VwGH verwehrten, die rechtliche Beurteilung auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Aus diesem Grund hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf, das im fortgesetzten Verfahren - unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH - nun neuerlich über die Sache entscheiden muss.

Download: Volltext der Entscheidung