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Verweigerung einer Atemluftuntersuchung bei Verletzung durch Verkehrsunfall
Ra 2015/11/0087 vom 28. Jänner 2016
In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass von einer Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen (§ 99 Abs. 1 lit. b StVO), nicht ausgegangen werden kann, wenn die Bedienung eines Alkomaten gesundheits- bzw. verletzungsbedingt nicht möglich war, und diese Umstände erst nach der Atemluftuntersuchung hervorgekommen sind.Im konkreten Fall sollte in der Folge eines von der Revisionswerberin verursachten Verkehrsunfalles deren Atemluft auf ihren Alkoholgehalt überprüft werden. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich waren davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin die Untersuchung der Atemluft auf ihren Alkoholgehalt verweigert hatte, da sie mehrmals in zwei Alkomaten geblasen hatte, ohne ein verwertbares Ergebnis zustande zu bringen. Im später von der Revisionswerberin aufgesuchten Krankenhaus wurden allerdings Verletzungen (Bruch zweier Rippen, Bluterguss in der Lunge) festgestellt.
Der VwGH teilte die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft und des Landesverwaltungsgerichtes nicht, insbesondere auch, weil es nach einem (in den Akten befindlichen) amtsärztlichen Schreiben nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer Verletzungen nicht in der Lage gewesen sei, einen Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen. Aus diesem Grund hat der VwGH die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufgehoben, mit der die Entziehung der Lenkberechtigung der Revisionswerberin bestätigt worden war.
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