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Keine Parteistellung von Nachbarinnen und Nachbarn im Verfahren über die Errichtung von Privatbegräbnisstätten
Ra 2015/11/0085 vom 11. November 2015
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob Nachbarinnen und Nachbarn Parteistellung im Verfahren über die Errichtung von Privatbegräbnisstätten (Grüften) nach dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG) zukommt. Der Entscheidung liegt der Antrag einer Liegenschaftseigentümerin zu Grunde, mit dem diese Akteneinsicht im Verfahren über die Errichtung einer Gruft auf einem angrenzenden Grundstück begehrte.Der VwGH verneinte eine Parteistellung nach dem WLBG und damit auch ein Recht der Liegenschaftseigentümerin auf Akteneinsicht: Dem Gesetz ist kein entsprechendes rechtliches Interesse der Nachbarinnen und Nachbarn im Sinne des § 8 AVG zu entnehmen. Soweit die Errichtung einer Gruft ein Bauvorhaben darstellt, das von der Wiener Bauordnung umfasst ist, richtet sich die subjektiv-öffentliche Rechtsstellung der Nachbarinnen und Nachbarn nach dieser.
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