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Tragung der Dolmetschkosten in Verfahren nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz
Ra 2015/10/0125 vom 9. August 2016
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, wer in einem Verfahren nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz die Kosten für eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher tragen muss.
Er hielt fest, dass das Gesetz keine vom AVG abweichende Regelung über die Tragung von Barauslagen, worunter auch Dolmetschkosten zu verstehen sind, enthält. Aus diesem Grund ist § 76 AVG anwendbar, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung grundsätzlich die den verfahrensleitenden Antrag stellende Partei aufkommen muss.