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Antrag auf Zulassung einer mobilen Schlachtanlage: Steiermärkischer Landeshauptmann hat seine Entscheidungspflicht verletzt

Ra 2015/10/0107 vom 28. Juni 2016

Im Fall eines Unternehmens (die nunmehrige Revisionswerberin), das die Bewilligung einer mobilen Betäubungs- und Entblutungsanlage in Verbindung mit einer festen Schlachtanlage beantragt hatte, befasste sich der VwGH mit der Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Steiermärkischen Landeshauptmann. Dieser hatte im Verfahren auf eine gegenüber der Revisionswerberin in einem früheren Verfahren geäußerte Rechtsansicht verwiesen, wonach die Zulassung einer mobilen Schlachtanlage nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich sei; die Rechtslage habe sich zwischenzeitlich nicht geändert. In weiterer Folge hatte die Revisionswerberin gegen die Nicht-Entscheidung des Landeshauptmannes Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, das diese - wie der VwGH nun entschied: zu Unrecht - abwies:
Nachdem der Landeshauptmann die Revisionswerberin auf seine zuvor vertretene Rechtsansicht verwiesen hatte, hatte diese ausdrücklich um die Entscheidung über ihren Antrag innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ersucht. Ab dem Einlangen dieses Schreibens hätte der Landeshauptmann bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist noch genügend Zeit gehabt, über den Antrag zu entscheiden (d.h. diesen entsprechend seiner Rechtsansicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen).

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