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Begriff des "gemeinsamen Haushaltes" nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz
Ra 2015/10/0058 vom 27. Jänner 2016
Nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist nur "alleinstehend" und damit zum Bezug des Mindestsatzes für Alleinstehende berechtigt, wer nicht mit einer Lebensgefährtin oder einem Lebensgefährten in einem "gemeinsamen Haushalt" lebt.Der VwGH setzte sich in dieser Entscheidung mit dem Begriff des "gemeinsamen Haushaltes" auseinander: Nach dem Gesetz liegt ein solcher vor, wenn sich Personen eine Wohnung bei einheitlicher Wirtschaftsführung teilen. Eine einheitliche Wirtschaftsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte der Mindestsicherungsbezieherin oder des Mindestsicherungsbeziehers mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet.
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