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Zur Mitteilung der Beschwerde an "sonstige Parteien" (§ 10 VwGVG)

Ra 2015/09/0125 vom 24. Februar 2016

In dieser Entscheidung finden sich Ausführungen zur Auslegung der Bestimmung des § 10 VwGVG betreffend die Mitteilung der Beschwerde an "sonstige Parteien":
Der VwGH führte aus, dass die vor dem (erstinstanzlichen) Verwaltungsgericht belangte Behörde oder (im Fall von deren Untätigkeit) jedenfalls das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch den übrigen Parteien, wie einer Formalpartei (hier: der Abgabenbehörde im Verfahren wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) übermitteln muss. Nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat auch dieses zu prüfen, ob den "sonstigen Parteien" eine Mitteilung gemacht wurde und diese erforderlichenfalls nachzuholen.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen; die Mitteilung der Beschwerde hat daher nicht nur bei neuen Tatsachen oder Beweisen zu erfolgen, sondern auch im Hinblick auf darin enthaltene Rechtsfragen.
Die Bestimmung des § 10 VwGVG enthält auch ein "Überraschungsverbot" in dem Sinne, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien mitzuteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht ohne Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen gelangt.

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