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Bildungskarenz: Anforderungen an die Teilnahme- und Erfolgsnachweise für den Bezug von Weiterbildungsgeld

Ra 2015/08/0210 vom 14. September 2016

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit den Anforderungen an die Teilnahme- und Erfolgsnachweise, die für den Bezug von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz erbracht werden müssen.
Der VwGH führte aus, dass Personen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen, die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen haben. Davon darf nur insoweit abgewichen werden, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen müssen (etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen); andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen. Findet eine Weiterbildung in Form eines Studiums statt, muss der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachgewiesen werden, nicht aber die Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Dies gilt auch, wenn das Studium gewechselt wird.
Erbracht werden muss dieser Erfolgsnachweis nach Ablauf von jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester), wenn in den sechsmonatigen Zeitraum (das jeweilige Semester) die auch nur zeitweise Absolvierung eines Studiums als Weiterbildungsmaßnahme fällt. Wurde nicht im gesamten Zeitraum ein Studium betrieben, kann der Erfolgsnachweis nur verhältnismäßig (aliquot) für den tatsächlich vom Studium erfassten Zeitraum erbracht werden.

Download: Volltext der Entscheidung