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Löschung der Firma eines Einzelunternehmers ändert nichts an dessen Eigenschaft als Bescheidadressat
Ra 2015/08/0127 vom 14. September 2016
In diesem Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die Firma des im Firmenbuch als Einzelunternehmer eingetragenen (nunmehrigen) Revisionswerbers nach Erhebung der Beschwerde aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei; es sei daher vom Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit auszugehen.
Dazu hielt der VwGH in dieser Entscheidung fest, dass eine Firma kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger (im konkreten Fall) ein Einzelunternehmer als physische Person ist. Indem die Firma des Revisionswerbers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten verwendet wurde, wurde der Bescheid gegenüber dem Revisionswerber erlassen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.