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Prüfung einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde
Ra 2015/08/0111 vom 30. November 2015
Hatte der Verfassungsgerichtshof nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine an ihn erhobene Beschwerde an den VwGH abgetreten, entschied dieser über die "abgetretene" Beschwerde.
Zur geltenden Rechtslage führte der VwGH in diesem Beschluss aus, dass er nunmehr über die Revision entscheidet, die innerhalb der Revisionsfrist ausgeführt und beim Verwaltungsgericht eingebracht werden muss. Die Revision ist daher zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn es zum Zeitpunkt ihrer Erhebung an einer Prozessvoraussetzung fehlt, auch wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Voraussetzungen vorgelegen sind. War aber - insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist - schon die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unzulässig, ist auch die in der Folge ausgeführte Revision unzulässig.