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Zum Vorliegen einer "Umweltinformation"
Ra 2015/07/0123 vom 26. November 2015
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, wann eine "Umweltinformation" vorliegt, für die nach dem Umweltinformationsgesetz bzw. dem Niederösterreichischen Auskunftsgesetz ein Auskunftsrecht besteht.
Er sprach darin aus, dass es bei der Beantwortung dieser Frage nicht darauf ankommt, ob die begehrte Information objektiven oder subjektiven Charakter hat. Unter diesen Begriff fallen nämlich nicht nur zahlenmäßige (objektivierte) Aussagen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind außerdem nicht nur solche Informationen, die in einem Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen; vielmehr besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht. Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt oder freiwillig von der Emittentin oder dem Emittenten überlassen wurden.
Im konkreten Fall qualifizierte der VwGH daher die in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Rechtfertigung erstattete Stellungnahme der angezeigten GmbH & Co KG als Umweltinformation. Gleiches galt für die der Stellungnahme angeschlossenen Beilagen (hier: Karten, Skizzen, Lichtbilder, Kopien eines Antrages und aus einem Buch, eine interne Niederschrift und ein historischer Überblick)
Download: Volltext der Entscheidung