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Verfahrensrechtliche Folgen einer Entscheidung über einen wasserrechtlichen Widerstreit

Ra 2015/07/0071 vom 31. März 2016

In diesem Erkenntnis traf der VwGH einige Aussagen zu den verfahrensrechtlichen Folgen einer im Zuge eines Widerstreitverfahrens (§§ 17, 109 WRG) ergangenen Entscheidung:
Er führte aus, dass die widerstreitenden Bewilligungsverfahren nur für die Dauer des Widerstreitverfahrens selbst ausgesetzt sind. Für beide Projekte laufen mit dem rechtskräftigen Ende des Widerstreitverfahrens daher die entsprechenden projektbezogenen Entscheidungsfristen. Das obsiegende Projekt ist in der Folge einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen, der Bewilligungsantrag für das unterlegene Projekt zurückzuweisen.
Im konkreten Fall hatte sich ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Projekt im Widerstreit mit einem UVP-pflichtigen Projekt befunden. Zu dieser Konstellation hielt der VwGH fest, dass die obsiegenden Antragstellerinnen des wasserrechtlichen Projekts Parteistellung im UVP-Verfahren der unterlegenen Widerstreit-Partei haben, um dort ihre Rechte durchzusetzen. Würde der unterlegenen Partei eine Bewilligung nach dem UVP-G erteilt, könnten die obsiegenden Antragstellerinnen des wasserrechtlichen Projekts diese Bewilligung bekämpfen.

Download: Volltext der Entscheidung