Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Heranziehung von Amtssachverständigen der Behörden durch die Verwaltungsgerichte

Ra 2015/06/0037 vom 14. April 2016 und Ra 2016/03/0027 vom 22. Juni 2016

Der VwGH befasste sich in zwei Entscheidungen mit der Heranziehung von Amtssachverständigen der Behörden durch die Verwaltungsgerichte:
Im Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, schloss sich der VwGH der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, an. Dieser hatte darin ausgeführt, dass er keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht habe, die Heranziehung aber nicht von vornherein und in jedem Fall zulässig sei. Die Unbefangenheit der oder des Amtssachverständigen müsse vielmehr jeweils gesondert geprüft werden.
Umfassende Ausführungen zu diesem Bereich finden sich im Erkenntnis vom 22. Juni 2016,  Ra 2016/03/0027. Darin hielt der VwGH u.a. fest, dass der Kreis der Amtssachverständigen, der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung steht, grundsätzlich analog zu jenem der Verwaltungsbehörde gesehen werden kann, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogen wurde. Geht es um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, stehen dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls die Amtssachverständigen zur Verfügung, die in die Verwaltungsorganisation des Landes eingegliedert sind.

Download:

Volltext der Entscheidung zu Ra 2015/05/0037
Volltext der Entscheidung zu Ra 2016/03/0027