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Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung
Ra 2015/04/0071 vom 16. Dezember 2015
In dieser Entscheidung traf der VwGH einige Aussagen zum Vorliegen einer Rahmenvereinbarung sowie zur Auftragsvergabe auf deren Grundlage:Ist eine Rahmenvereinbarung mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandsfest geworden, muss sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde gelegt werden und es können auf ihrer Grundlage öffentliche Aufträge vergeben werden.
Eine Rahmenvereinbarung hat zum Ziel, die Bedingungen für die Aufträge festzulegen, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen. Sie ist damit ein Instrument der Auftragsvergabe, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können.
Allerdings dürfen auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergebene öffentliche Aufträge keine substanziellen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen. Ist eine - wenn auch bestandsfeste - Rahmenvereinbarung jedoch derart unbestimmt, dass sich zwischen ihr und dem auf ihrer Grundlage erfolgenden Aufruf zum Wettbewerb kein inhaltlicher Konnex herstellen lässt, muss davon ausgegangen werden, dass derartige substanzielle Änderungen vorliegen. Der Aufruf zum Wettbewerb wäre dann vergaberechtswidrig.
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