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Mitspracherecht der Parteien in Übergangsfällen, die vor dem Verwaltungsgericht anhängig sind
Ra 2015/04/0022 vom 16. Dezember 2015
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit dem Umfang des Mitspracherechts von Parteien in sogenannten "Übergangsfällen", also in Fällen, in denen ein (erstinstanzliches) Verwaltungsgericht über ein (vor dem 1. Jänner 2014) als Berufung eingebrachtes Rechtsmittel entscheidet.Nach dem VwGH kommt es in solchen Fällen darauf an, welches Mitspracherecht die Parteien im seinerzeitigen Berufungsverfahren hatten. In diesem Verfahren ist das Mitspracherecht zum einen insoweit beschränkt, als der Partei subjektiv-öffentliche Rechte zukommen; zum anderen besteht das Mitspracherecht nur in jenem Umfang, in dem (hier:) die Nachbarin oder der Nachbar solche Rechte rechtzeitig geltend gemacht hat, indem sie oder er entsprechende Einwendungen wirksam erhoben hat. Ein Neuerungsverbot im Rahmen dieses Mitspracherechts bestand weder im Berufungsverfahren noch besteht ein solches im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG.
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