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Bordellbewilligung: Abweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg aufgehoben

Ra 2015/03/0072 vom 13. September 2016

Nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz kann die Behörde ein Bordell bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Auslegung dieser Bewilligungsvoraussetzungen.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führte der VwGH aus, dass die Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht im Ermessen der Behörde liegt. Zu den durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen "Störungen" zählen Formen der illegalen Wohnungsprostitution genauso wie andere Störungen der örtlichen Gemeinschaft, die mit illegaler Prostitution verbunden sind. Damit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist keine Prognose erforderlich, dass die Störungen durch die Bewilligung vollständig zurückgedrängt oder beseitigt würden.

Im konkreten Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde des (eine Vorprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen begehrenden) Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid der Behörde mit dem Argument abgewiesen, dass es in der betroffenen Stadt keine Störungen durch illegale Prostitution gebe. Der VwGH hob diese Entscheidung nun wegen Verfahrensmängeln auf: So hatte sich das Landesverwaltungsgericht nicht damit auseinander gesetzt, dass auch die Behörde von vereinzelten Störungen durch gewerbsmäßige Unzucht im Gebiet der Stadt, in welcher das Bordell betrieben werden sollte, ausgegangen war. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die in einem Vorarlberger Printmedium veröffentlichen Kontaktanzeigen von - offensichtlich als Prostituierte und unter Nennung der Stadt - annoncierenden Frauen fand keine hinreichende Berücksichtigung.

Download: Volltext der Entscheidung