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Ausfertigung eines elektronischen Dokuments: Anforderungen an die Bildmarke

Ra 2015/03/0068 vom 27. Jänner 2016

In dieser Entscheidung traf der VwGH u.a. einige Aussagen zu den Anforderungen, die an eine - für die Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gesetzlich geforderte - Bildmarke gestellt werden müssen.
Zweck einer Bildmarke ist es, die Stelle leichter erkennbar zu machen, der ein Dokument (im konkreten Fall: eine verwaltungsgerichtliche Erledigung) zugerechnet werden soll. Gültigkeitserfordernis einer Erledigung ist das (korrekte) Anbringen einer Bildmarke jedoch nicht. Dem entsprechend wurde in der Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es etwa ausreicht, wenn sich die Bildmarke zwar nicht am Ende, aber auf der ersten Seite eines (verwaltungsgerichtlichen) Erkenntnisses findet und dabei - anders als das veröffentlichte Original - nicht in Farbe, sondern in schwarz-weiß gehalten ist.
Im konkreten Fall konnte nicht der geringste Zweifel daran entstehen, dass die angefochtene Erledigung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark stammte: Am Ende der Erledigung fand sich der Hinweis auf die Homepage und darauf, dass die Erledigung amtssigniert wurde. In der Erledigung fanden sich zudem alle in der Bildmarke verwendeten Merkmale, wenn auch nicht genau in derselben Anordnung und in denselben Schriftarten. Auch im Spruch der Erledigung wurde wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark getroffen wurde.

Download: Volltext der Entscheidung