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Verweigerung der Auskunft über kartellrechtlichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien

Ra 2015/03/0038 vom 13. September 2016

In diesem Fall hatte die revisionswerbende Partei beim Magistrat der Stadt Wien vergeblich Auskunft über einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien begehrt. Der Hintergrund dieses Beschlusses war, dass der revisionswerbenden Partei von einer (wirtschaftlich der Stadt Wien zurechenbaren) Gesellschaft das Recht eingeräumt worden war, an ihren U-Bahn-Stationen Entnahmeboxen für die Verteilung von Gratistageszeitungen aufzustellen und zu befüllen. Eine andere Gesellschaft hatte in diesem Verhalten den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gesehen und ein kartellrechtliches Verfahren angestrengt.
Der VwGH hob mit dieser Entscheidung das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien auf, mit dem dieses die Auskunftsverweigerung durch den Magistrat als rechtmäßig beurteilte: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes stellte die nicht gesicherte Möglichkeit der revisionswerbenden Partei zur Akteneinsicht beim Oberlandesgericht keinen Grund für eine Auskunftsverweigerung dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der revisionswerbenden Partei von den Parteien des kartellrechtlichen Verfahrens beim Oberlandesgericht (zu denen die revisionswerbende Partei nicht zählte) eine Zustimmung zur Akteneinsicht erteilt worden wäre.
Außerdem hielt der VwGH fest, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Auskunftsbegehren allein zur spruchmäßigen Feststellung zuständig ist, dass die Behörde zu Recht oder zu Unrecht die Auskunft verweigert hat. Gelangt es zu der Auffassung, dass die Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so hat es diesen (feststellenden) Ausspruch zu treffen; die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen.

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