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Doppelverfolgungsverbot bei Körperverletzung durch alkoholisierten Fahrzeuglenker
Ra 2015/02/0226 vom 15. April 2016
Wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, ist (bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) zu bestrafen. Wird dadurch eine Person schwer am Körper verletzt, kommt auch eine strafgerichtliche Verurteilung (nach dem Strafgesetzbuch [StGB]) wegen (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen in Betracht.
Im Fall eines Mannes, der bei 1,16 mg/l Atemluftalkoholgehalt eine Frau fahrlässig schwer verletzt hatte, musste der VwGH beurteilen, ob seine Verfolgung sowohl nach der StVO als auch nach dem StGB gegen das Doppelverfolgungsverbot (Art. 4 7. ZPEMRK) verstoßen hat.
Das Strafgericht war - entgegen dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft - nicht davon ausgegangen, dass der Mann die Körperverletzung aufgrund der Alkoholisierung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen hatte. Der VwGH kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass der Mann nach dem abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr zusätzlich nach der StVO verfolgt werden durfte.