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Verbot der "reformatio in peius" bei Bestätigung der Strafhöhe?
Ra 2015/02/0225 vom 7. März 2016
In diesem Fall hatte der Revisionswerber mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 64 km/h überschritten, weshalb über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde. Der VwGH hatte daraufhin in einem ersten Rechtsgang das Erkenntnis des - im Beschwerdeweg angerufenen - Landesverwaltungsgerichtes Salzburg aufgehoben; es war unzulässig, dass das Landesverwaltungsgericht das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt hatte, obwohl dieser Umstand bereits für den Strafsatz relevant gewesen war. Nunmehr hob der VwGH auch das im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auf, das die Strafhöhe erneut bestätigte, den von der Behörde zu Unrecht herangezogenen Erschwerungsgrund jedoch nicht als gegeben ansah:Der VwGH führte in der Entscheidung aus, dass in Verwaltungsstrafsachen auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Verbot der "reformatio in peius" (Verschlimmerungsverbot) besteht. Nach diesem Grundsatz darf auf Grund einer von der oder dem Beschuldigten erhobenen Beschwerde in der nachfolgenden Entscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Verneint das Verwaltungsgericht einen von der Verwaltungsbehörde zur Strafbemessung herangezogenen Erschwerungsgrund, setzt aber die verhängte Strafe nicht herab, verstößt es gegen das Verbot der "reformatio in peius" nicht, wenn es in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die das Ausmaß der verhängten Strafe als angemessen rechtfertigen. Dies gelang dem Landesverwaltungsgericht im Fall des Revisionswerbers aber nicht in ausreichendem Maße.
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