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Anforderungen an das Gebot der Schriftlichkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Ra 2015/02/0169 vom 18. Dezember 2015

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit den Formalanforderungen an Anbringen im Verfahren vor dem (erstinstanzlichen) Verwaltungsgericht.
Nach dem VwGVG müssen sämtliche Anbringen schriftlich eingebracht werden. Damit bleibt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für eine Anwendung der Formvorschriften in § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG kein Raum. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Formalanforderungen an schriftliche Rechtsmittel gegenüber den Anforderungen des AVG verschärft werden sollten.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zum AVG ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, eine Beschwerde niederschriftlich aufzunehmen. Errichtet sie aber eine Niederschrift, die auch den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine Beschwerde vor, die vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandeln ist.

Download: Volltext der Entscheidung