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Furcht vor Verfolgung wegen Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung: Verhandlung durch Richterin oder Richter desselben Geschlechts durchzuführen

Ra 2014/18/0161 vom 27. Juni 2016

Nach § 20 Abs. 2 Asylgesetz muss (unter den dort angeführten näheren Voraussetzungen) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer Richterin oder einem Richter desselben Geschlechts durchgeführt werden, wenn die Asylwerberin oder der Asylwerber Verfolgung durch Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung befürchtet.

Der VwGH befasste sich mit der Auslegung dieser Bestimmung aus Anlass des Falles einer somalischen Staatsangehörigen, die im Laufe des Verfahrens mehrmals von ihrer Angst vor Vergewaltigung durch Mitglieder der Al Shabaab gesprochen hatte; die Frau hatte auch angegeben, bereits zweimal entführt, festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein.

Der VwGH entschied, dass die Frau vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine weibliche Richterin hätte einvernommen werden müssen. Dass ihre Beschwerdeverhandlung von einem männlichen Einzelrichter geleitet worden war, bewirkt die Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper. Der VwGH hob daher die Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf.

Download: Volltext der Entscheidung