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Kein unmittelbarer Anspruch auf Festsetzung der Referenzfläche für die Gewährung der Betriebsprämie
Ra 2014/17/0014 vom 10. Oktober 2016
Den Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (z.B. der einheitlichen Betriebsprämie) ist jährlich eine landwirtschaftliche Fläche zugrunde zu legen, für welche die Förderung begehrt wird. Förderungsanträge von Inhaberinnen und Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe müssen Angaben dazu enthalten, die im Rahmen eines Systems der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden.
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einen Anspruch darauf haben, dass die Referenzfläche mit gesondertem Bescheid festgesetzt wird.
Der VwGH verneinte dies: Erst im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung etwa der einheitlichen Betriebsprämie und der Ausgleichszulage hat die Behörde (auf Basis der Angaben im Antrag) die Höchstfläche festzusetzen; ein unmittelbarer Anspruch auf die Festsetzung besteht nicht. Einwände gegen die ermittelte Fläche können in diesem Verfahren (oder einem Rückforderungsverfahren) geltend gemacht werden, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
Im konkreten Fall wollte eine Agrargemeinschaft erwirken, dass ihr die einheitliche Betriebsprämie und Ausgleichszulage für eine größere Nutzfläche zuerkannt wird, als sie bei einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelt worden war. Ihr Antrag, diese größere Referenzfläche bescheidmäßig festzusetzen, war von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Der VwGH wies nun auch die von der Agrargemeinschaft dagegen erhobene Revision als unbegründet ab.