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Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär schutzberechtigtes Kind in der Grundversorgung
Ra 2014/16/0014 vom 25. Februar 2016
Das Bundesfinanzgericht wies einen Antrag einer Mutter auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn im Instanzenzug ab, weil ihr subsidiär schutzberechtigtes Kind aus der Grundversorgung Mietzuschüsse, Verpflegung sowie Bekleidung erhielt und krankenversichert war.
Die Mutter rief in der Folge den VwGH an, der ihre Revision jedoch abwies. Durch die Leistungen aus der Grundversorgung ist der typische Unterhalt in den wesentlichen Lebensbereichen gedeckt, zu dessen Entlastung die Familienbeihilfe dienen soll.
Damit bestätigte der VwGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn der Unterhalt eines Kindes (z.B. bei Verbüßung einer Haftstrafe oder der Leistung des Präsenzdienstes) von der öffentlichen Hand gedeckt wird.