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Privatstiftung: Eine zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs getätigte Ausschüttung unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer
Ra 2014/15/0021 vom 10. Februar 2016
Nach dem Tod eines Stifters machten seine Nachkommen, die auch Begünstigte der vom ihm gegründeten Privatstiftung sind, Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Privatstiftung geltend. In einem über diese Ansprüche abgeschlossenen Vergleich wurde den Pflichtteilsberechtigten unter anderem das Recht eingeräumt, eine Liegenschaft der Privatstiftung zu nutzen.
Das Finanzamt beurteilte die Einräumung des Nutzungsrechts als Zuwendung der Privatstiftung, die der Kapitalertragsteuer unterliegt. Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzgericht mit der Begründung aufgehoben, dass das Vorliegen einer steuerpflichtigen Zuwendung voraussetzt, dass eine Privatstiftung den Zuwendungsempfänger bereichern will. Ein solcher Bereicherungswille fehlt jedoch, wenn das Nutzungsrecht eingeräumt wird, um einen gesetzlichen Anspruch (wie hier den Pflichtteilsanspruch) zu erfüllen.
Der VwGH bestätigte die vom Bundesfinanzgericht vertretene Auffassung, hob dessen Entscheidung jedoch auf, weil Feststellungen zur Höhe der Pflichtteilsergänzungsansprüche fehlten. Die in Abgeltung solcher Geldforderungen erfolgende Einräumung der Nutzungsrechte stellt nämlich nur insoweit keine Zuwendung dar und unterliegt nur insoweit nicht der Kapitalertragsteuer, als sie in der gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche wurzelt.