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Verweigerung der Wiederausfolgung eines Führerscheins wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs
Ra 2014/11/0087 vom 8. September 2016
Anlässlich einer Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land befasste sich der VwGH ausführlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wiederausfolgung eines Führerscheins unter Hinweis darauf verweigert werden kann, dass keine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs besteht.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem Mitbeteiligten (anlässlich der Entziehung seiner Lenkberechtigung) die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden war, dem ein "Haartest auf Drogensubstanzen" zugrunde gelegt werden sollte. Daraufhin hatte der Mitbeteiligte zwar den "Haartest" beigebracht und sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, die Amtsärztin aber kein Gutachten erstattet, weil sie eine verkehrspsychologische und psychiatrische Stellungnahme für erforderlich angesehen hatte. Unter Hinweis darauf, dass der Mitbeteiligte diese Befunde nicht vorgelegt habe, verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Folge die Ausfolgung des Führerscheins.
In der Entscheidung kam der VwGH - wie zuvor das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - zu dem Ergebnis, dass dem Mitbeteiligten die Wiederausfolgung des Führerscheins nicht verweigert werden durfte, weil das amtsärztliche Gutachten unterblieb. Vielmehr hätte die Behörde den Mitbeteiligten gegebenenfalls mit Bescheid auffordern müssen, erforderliche Befunde beizubringen; wäre der Mitbeteiligte dieser Aufforderung nicht nachgekommen, hätte sie die Entziehung der Lenkberechtigung aussprechen können, sodass auch der Führerschein nicht auszufolgen gewesen wäre.