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Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von ständigen Vertreterinnen und Vertretern ausländischer Aktiengesellschaften
Ra 2014/05/0002 vom 16. März 2016
Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Aktiengesellschaften mit Hauptverwaltung in einem Drittstaat und Zweigniederlassung im Inland haben zumindest eine Person zur ständigen (gerichtlichen und außergerichtlichen) Vertretung zu bestellen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
In der Entscheidung ging es um die Frage, ob solche Personen aufgrund ihrer Vertretungsbefugnis verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind.
Der VwGH verneinte dies: Ständige Vertreterinnen und Vertreter werden mit Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft bestellt. Damit werden sie jedoch nicht zu Organen der Gesellschaft, sondern zu rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertretern. Wie auch Prokuristinnen und Prokuristen sind sie daher nicht - wie organschaftliche Vertreterinnen und Vertreter - verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.