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Genehmigungsfreistellung für Gastgärten: Weiterbetrieb nach Verfassungsgerichtshofs-Aufhebung ohne neuerliches Verfahren
Ra 2014/04/0005 vom 23. November 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit einer Regelung in der Gewerbeordnung, nach der für Gastgärten unter bestimmten Voraussetzungen keine Genehmigung erforderlich ist; dafür muss etwa aufgrund der geplanten Ausführung zu erwarten sein, dass ein hinreichender Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleistet ist. Der Betrieb eines Gastgartens muss der Behörde vorher angezeigt werden. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Behörde den Betrieb innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid untersagen.
Der VwGH hielt zunächst fest, dass Nachbarinnen und Nachbarn im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses vereinfachte Verfahren vorliegen. Für den Betrieb eines Gastgartens ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Genehmigung erforderlich, wobei es für diese Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige ankommt.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2011, G 17/11 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof eine in den Voraussetzungen enthaltene Wortfolge mit Ablauf des 30. November 2012 aufgehoben, nach der eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Lärmbelästigung jedenfalls nicht zu erwarten sei, wenn andere der Voraussetzungen erfüllt seien. Im Verfahren vor dem VwGH stellte sich nun die Frage, ob Gastgärten die der Behörde ordnungsgemäß vor dem 1. Dezember 2012 (also nach der vor der Aufhebung geltenden Rechtslage) angezeigt wurden, nach diesem Zeitpunkt weiterhin betrieben werden dürfen.
Der VwGH bejahte dies: Die durch die Aufhebung eingetretene Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung von Gastgärten beseitigt nicht die Erlaubnis zum Betrieb des angezeigten Gastgartens; dieser unterliegt auch keiner neuerlichen Anzeigepflicht.Download: Volltext der Entscheidung