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Keine Bedenken gegen Fehlen einer "Bagatellgrenze" für Amtsrevisionen

Ra 2014/02/0058 vom 15. April 2016

Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist im Falle einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im (angefochtenen) Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde. Amtsrevisionen sind von dieser Einschränkung jedoch nicht erfasst.
Der VwGH teilte die in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten gegen diese Rechtslage vorgebrachten (verfassungsrechtlichen) Bedenken nicht: Für Amtsrevisionen gelten (im Erkenntnis näher angeführte) Besonderheiten, zudem haben sie - u.a. als Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung - einen unterschiedlichen Zweck. Es ist daher auch keine Auslegung von § 25a Abs. 4 VwGG dahingehend geboten, dass von der Einschränkung auch Amtsrevisionen erfasst sind.

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