Navigation

Inhalt
Elektronische Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht nur innerhalb der Amtsstunden
Ra 2014/01/0198 vom 17. November 2015
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht: Er hielt darin fest, dass Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen sind und deren elektronische Einbringung daher nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen beurteilt werden muss. Die im konkreten Revisionsfall maßgebliche Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes sah vor, dass Schriftsätze nur innerhalb der Amtsstunden elektronisch eingebracht werden können; nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte Schriftsätze galten als mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages eingebracht.
Der Revisionswerber hatte die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sie erwies sich damit als verspätet.