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Verwaltungsgericht hat durch Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde die Zuständigkeitsordnung festgelegt
Ko 2016/03/0008 bis 0013 vom 13. September 2016
Im Zuge eines Verfahrens über die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes hielt der VwGH fest, dass ein Verwaltungsgericht an die tragenden Gründe und seine Rechtsansicht gebunden ist, hat es in einem ersten Rechtsgang einen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen; in diesem Fall ist auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.Der Entscheidung liegt ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien zugrunde. Ersteres hatte in einem ersten Rechtsgang einen Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft aufgehoben und die Angelegenheit an den Bundesminister zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hatte das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Beschwerde gegen den neuerlich abweisenden Bescheid des Bundesministers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen; auch das Verwaltungsgericht Wien erklärte sich mit Beschluss für sachlich unzuständig.
Der VwGH hielt nun fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist; den entgegenstehenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes hat er aufgehoben.
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