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Rechtliche Stellung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht

Fr 2015/03/0011 vom 6. April 2016

In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass eine belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht das Recht hat, gegen die Säumigkeit des Verwaltungsgerichtes einen Fristsetzungsantrag an den VwGH einzubringen. Der VwGH befasste sich in diesem Zusammenhang auch ausführlich mit der rechtlichen Stellung der belangten Behörde:
Die belangte Behörde ist im Verfahren Formal- bzw. Organ- oder Amtspartei. Erhebt sie gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes eine Amtsrevision an den VwGH, geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, sondern um ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Mit der Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision korrespondiert ein Anspruch der belangten Behörde gegenüber dem Verwaltungsgericht, seine Entscheidung in rechtsrichtiger Weise zu erlassen und so auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskonform zu führen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht steht es der belangten Behörde zu, die Durchsetzung des objektiven Rechts umfassend zu verfolgen. Damit hat sie auch einen Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht beachtet; sie kann daher die prozessualen Mittel zur Bekämpfung einer Verletzung der Entscheidungspflicht ergreifen.

Download: Volltext der Entscheidung