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"Adler" mit Joint und Cannabisblättern: Keine verbotene Darstellung des Bundeswappens

Fe 2016/01/0001 vom 13. September 2016

Der VwGH wurde mit diesem Fall aus Anlass eines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Amtshaftungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren nach Art. 133 Abs. 2 B-VG befasst. Er musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Darstellung eines "Adlers", der dem "vom Wachkörper 'Bundespolizei' verwendeten Adler täuschend ähnlich" sah, eine Bestrafung nach dem Wappengesetz (WappenG) wegen rechtswidriger Verwendung des Bundeswappens im Sinne des § 8 Z 4 WappenG rechtfertigte. Nach den Ausführungen im Straferkenntnis hatte der abgebildete "Vogel" zwei Cannabisblätter in den Krallen und einen rauchenden Joint im Schnabel getragen.

Der VwGH ging davon aus, dass diese Darstellung nicht tatbestandsmäßig war: Nach dem Gesamterscheinungsbild sei nicht das Bundeswappen im Sinne des WappenG abgebildet worden; vielmehr habe es sich um eine persiflierende Darstellung des von der Bundespolizei bereits im Tatzeitpunkt verwendeten Logos gehandelt. Letzteres ist allerdings erst seit 6. April 2013 - somit nach dem Tatzeitpunkt - verwaltungsstrafrechtlich geschützt. Zudem hatte die Strafbehörde zu Unrecht den Aspekt der Meinungsäußerungsfreiheit nicht in ihre Erwägungen zur Strafbarkeit mit einbezogen.

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