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Bescheid betreffend eine Enteignung zur Umsetzung eines Umfahrungs-Projektes mangels Prüfung der UVP-Pflicht aufgehoben

2015/06/0001 vom 14. April 2016

Mit diesem Erkenntnis hat der VwGH einen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung aufgehoben, mit dem Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien zwecks Umsetzung eines Umfahrungs-Projektes enteignet worden waren. Zuvor hatte die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid festgestellt, die geplante Errichtung der Umfahrung unterliege nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Im angefochtenen Enteignungsbescheid hatte sich die Landesregierung darauf gestützt, dass der UVP-Feststellungsbescheid für sie bindend sei. Die beschwerdeführenden Parteien hatten in diesem Verfahren jedoch keine Parteistellung, sodass der UVP-Feststellungsbescheid auch nicht ihnen gegenüber ergangen war.
In der Begründung führte der VwGH aus, dass die Landesregierung den beschwerdeführenden Parteien eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP verwehrt hat, zumal es für diese kein anderes Verfahren gibt, in dem sie die Frage der UVP-Pflicht geltend machen können.

Download: Volltext der Entscheidung