Navigation

Inhalt
Keine Befristung von Feststellungsanträgen in Vergabeverfahren
2015/04/0004 vom 16. März 2016
Nach dem Bundesvergabegesetz müssen bestimmte Anträge, die auf die Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes gerichtet sind, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht werden. Dabei ist die Feststellung eines Verstoßes Voraussetzung dafür, um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Im konkreten Fall hatte die belangte Behörde einen Feststellungantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, weil der Antrag infolge Ablaufs der Sechsmonatsfrist verspätet eingebracht worden sei.
Im Verfahren vor dem VwGH stellte sich damit die Frage, ob diese Sechsmonatsfrist, die (mittelbar) auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betrifft, mit EU-Recht vereinbar ist. Der VwGH setzte daher das Verfahren aus und ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung.
Der EuGH nahm im Urteil vom 26. November 2015, C-166/14, an, dass sich aus dieser Rechtslage ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz ergibt.
Um diesen Verstoß zu vermeiden, kam der VwGH im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis, dass es das EU-Recht gebietet, die Sechsmonatsfrist unangewendet zu lassen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine allenfalls getroffene Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes die Nichtigerklärung des Vertrages nach sich ziehen muss.
Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde den Antrag nicht wegen Fristversäumung zurückweisen dürfen; aus diesem Grund hob der VwGH den angefochtenen Bescheid auf.