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Tanzmöglichkeit war bei konkretem Konzert nicht nur marginal: Vergnügungssteuerpflicht

2013/17/0582 vom 28. Juni 2016

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Abgrenzung zwischen einem Konzert und einem - der Wiener Vergnügungssteuer unterliegenden - Publikumstanz.

Unter Hinweis auf seine Rechtsprechung führte der VwGH dazu aus, dass nicht von einem Publikumstanz die Rede sein kann, wenn die Tanzmöglichkeit nach der Verkehrsauffassung nur marginal dargeboten würde, sodass der Tanz qualitativ und quantitativ als bloße Nebensache zu erachten wäre.

Im konkreten Fall war nach einem Konzert zwischen 0:15 und zumindest 1:30 Uhr DJ-Musik gespielt worden, wobei der Großteil des anwesenden Publikums (ca. 1.500 Personen) zur Musik getanzt hatte. Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass nach Art und Dauer der Tanzausübung sowie aufgrund der Bewerbung und des Gesamtarrangements ein Publikumstanz vorlag.

Die Konzertveranstalterin hatte sich im vorangegangenen Verfahren - vergeblich - gegen eine entsprechende Steuervorschreibung gewendet; mit dieser Entscheidung hat der VwGH nun auch ihre dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung