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Ein Behindertenpass ist kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

2013/11/0034 vom 14. Dezember 2015

In dieser Entscheidung musste sich der VwGH mit der Frage auseinandersetzen, ob es als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ausreicht, wenn die betroffene Person über einen Behindertenpass verfügt.

Der VwGH verneinte dies: Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bedarf es eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG (u.a. des Bundessozialamtes oder eines Unfallversicherungsträgers). Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird die Zugehörigkeit gemeinsam mit dem Grad der Behinderung auf Antrag durch Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt. Ein Behindertenpass (nach dem Bundesbehindertengesetz) ist nach dem Gesetz jedoch kein solcher Nachweis.

Download: Volltext der Entscheidung