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Sozialhilfe-Kostenersatz wegen Schenkung einer Liegenschaft mit verbüchertem Belastungs- und Veräußerungsverbot
2013/10/0128 und 0142 vom 9. August 2016
Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz sind so weit zu gewähren, als das Eigentum und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Sozialhilfeleistungen innerhalb von drei Jahren vor und nach Hilfeleistung Vermögen verschenkt, muss die Geschenknehmerin oder der Geschenknehmer Kostenersatz für die gewährte Hilfe leisten.
Der VwGH musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage befassen, ob Personen kostenersatzpflichtig sind, zu deren Gunsten zunächst ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verbüchert und denen später die betreffende Liegenschaft geschenkt wurde.
Er führte dazu aus, dass eine Liegenschaft für die Eigentümerin oder den Eigentümer nicht mehr verwertbar ist, sobald sie oder er ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot einräumt; eine spätere Schenkung würde daher keine Kostenersatzpflicht begründen. Damit aber die Zielsetzung des Gesetzes nicht unterlaufen wird, ist in solchen Fällen von einem einheitlichen Akt der Begebung verwertbaren Vermögens auszugehen, wenn der angeführte - zweistufige - Akt zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Frist liegt.
Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor: Die Hilfeempfängerin hatte mit der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 ein (in der Folge verbüchertes) Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart; erst im Jahr 2011, in dem sie auch Sozialhilfeleistungen erhalten hatte, hatte sie die betreffende Liegenschaft verschenkt.