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Salzburger Mindestsicherungsgesetz: Das Vermögen eines minderjährigen Kindes wird seiner Mutter nicht zugerechnet
2013/10/0076 vom 27. April 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob sich eine Mutter für die Bemessung ihres Mindestsicherungsanspruches nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz das Vermögen ihres bei ihr lebenden minderjährigen Kindes zurechnen lassen muss.
Der VwGH verneinte dies: Die Mutter bildete gemeinsam mit den in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, dass das Vermögen eines Mitglieds als Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen und bei der Bemessung ihrer Mindestsicherung zu berücksichtigen wäre; insbesondere kommt eine - eine derartige Zurechnung allenfalls rechtfertigende - Unterhaltsverpflichtung einer oder eines Minderjährigen gegenüber im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht in Betracht.
Im vorangegangenen Verfahren war einer Mutter die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Hinweis darauf verweigert worden, dass ihr minderjähriges Kind über Sparvermögen ("Sparpolizze", Bausparvertrag) verfüge. Der VwGH teilte diese Rechtsansicht nicht und hob daher mit dieser Entscheidung den angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung auf.Download: Volltext der Entscheidung