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Änderungen von Projekten im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren

2013/07/0271 vom 30. Juni 2016

Der VwGH befasste sich in diesem Erkenntnis mit der Frage, inwieweit im Widerstreitverfahren nach §§ 17, 109 WRG Projektänderungen zulässig sind.
Er führte aus, dass neue Projekte bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingereicht werden können, sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden, bis zum Abschluss dieser. Daher ist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten zulässig, nach diesen Zeitpunkten jedoch nicht mehr. Als eine solche wesentliche Änderung ist insbesondere auch eine solche anzusehen, die das Verhältnis eines Projektes zu den anderen Konkurrenzprojekten betrifft.
Außerdem ist ein im Widerstreitverfahren obsiegendes Projekt unverändert dem darauf folgenden Bewilligungsverfahren zugrunde zu legen. Unzulässig sind Änderungen, die Einfluss auf die Entscheidung im Widerstreitverfahren hätten haben können.

Download: Volltext der Entscheidung