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Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung trifft objektive Verursacherin oder objektiven Verursacher
2013/07/0233 vom 17. Dezember 2015
In dieser Entscheidung beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, wen die gesetzliche Pflicht zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung trifft (§ 31 Abs. 2 und 3 WRG).Dazu führte der VwGH aus, dass es nicht auf ein Verschulden der oder des Verpflichteten ankommt. Vielmehr trifft die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung die objektive Verursacherin oder den objektiven Verursacher. Wurde eine Gewässergefährdung daher durch ein früheres, bereits abgeschlossenes Betriebsgeschehen ausgelöst, ist die aktuelle Anlageninhaberin oder der aktuelle Anlageninhaber hierfür nicht wasserrechtlich verantwortlich.
Im konkreten Fall trug die belangte Behörde der Betriebs-Gesellschaft einer Tankstelle Maßnahmen gegen eine vorgefundene Bodenkontamination auf. Die belangte Behörde befasste sich jedoch nicht mit dem Vorbringen der Betriebs-Gesellschaft im Verfahren, wonach die Kontamination durch frühere Betreiber einer Tankstelle auf demselben Gelände verursacht worden sei. Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
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